Allgemeines
Überarbeitung der Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit und Verlängerung der Geltungsdauer
Die Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit vom 2. Dezember 2011 war für die Dauer von 5 Jahren befristet und trat am 1. Dezember 2016 außer Kraft.
Das „Förderprogramm“ hat sich sehr gut bewährt und gilt als Erfolgsmodell. Andere Bundesländer wie Thüringen oder Bayern hatten die hessischen Regelungen in vielen Punkten übernommen. Die im Jahr 2011 erfolgten umfangreichen Änderungen haben einen deutlichen Anstieg der kommunalen Kooperationsbereitschaft bewirkt. Die große Bandbreite der unter Nr. 3.2 aufgezählten, anerkennungsfähigen Aufgabenbereiche ist sehr kommunalfreundlich; beinahe sämtliche kommunale Betätigungsfelder sind danach förderfähig, sofern die Projektbereiche „wesentlich“ im Sinne der Förderrichtlinie sind, d. h. ein genügend breites Aufgabenfeld umfassen.
Die bisherigen Regelungen bedurften daher nur einer geringfügigen Anpassung an aktuelle Entwicklungen.
Im Vorfeld wurde den kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Mitwirkung an der neuen Rahmenvereinbarung gegeben. Ihre – wenigen – vorgetragenen Anregungen wurden in dem Änderungs-Entwurf nahezu vollständig berücksichtigt.
Folgende Änderungen wurden im Einzelnen umgesetzt:
Es können jetzt auch Kooperationen gefördert werden, an denen ausschließlich Landkreise beteiligt sind (Nr. 2).
Der Kreis der Antragsberechtigten wird um „Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person“ erweitert (Nr. 2). Damit ist es z.B. auch Zweckverbänden möglich, für neu eingegangene Kooperationen gefördert zu werden.
Wegfall der früheren Vorgabe, dass die Zusammenarbeit „Vorbildcharakter“ haben soll (Nr. 3.3). Hier wurde eine Anregung des HSGB aufgegriffen. Es entspricht der gängigen Förderpraxis, dass auch Kooperationen in ähnlich gelagerten Fällen und Aufgabenbereichen eine Förderung erhalten. Es ist ausreichend, die Möglichkeit erhöhter Zuwendungen für Kooperationen mit einem besonderen Vorbildcharakter beizubehalten.
Es erfolgt eine Klarstellung, dass in die Berechnung des Effizienzgewinnes auch Investitionsfolgeaufwendungen mit einfließen können (Nr. 3.6). Mit dieser Änderung wurde einer Empfehlung der Innenrevision des HMdIS Rechnung getragen.
Die Höhe der unterschiedlichen Förderbeträge wurde präzisiert (neue Nr. 4). Insbesondere wird die erhöhte Förderung für Gemeindeverwaltungsverbände geregelt.
Auch ist ein Hinweis auf die nach dem Schutzschirmgesetz mögliche Entschuldungshilfe bei Gemeindefusionen aufgenommen worden.
Weiterhin werden die Förderbeträge für Fusionen von Ortsteilfeuerwehren nachvollziehbar gestaffelt. Für jede fusionierende Ortsteilwehr wird ein Betrag von 15.000 Euro gewährt. Die Höhe orientiert sich im Wesentlichen an der bisherigen Praxis.
In Nr. 8 wird festgelegt, dass die Kommunen zum dauerhaften Nachweis der Einspareffekte einen Abschlussbericht im 5. Jahr der Kooperation vorzulegen haben, da die Verpflichtung besteht, die Einsparungen von 15 v.H. über die gesamte Mindestlaufzeit der Kooperation zu erzielen. Bisher wurde ein Sachbericht bereits nach ca. 3 - 3 ½ Jahren verlangt.
Nicht aufgegriffen wurde dagegen der Vorschlag nach Konkretisierung der Fördervoraussetzung „unwesentlicher Bereich“. Die Aufnahme einer Begriffsdefinition „unwesentlicher Bereich“ wurde als nicht zielführend angesehen. Der Antragsbearbeitenden Stelle im Ministerium muss ein breiter Beurteilungsspielraum zustehen, der im Zweifel bisher stets zugunsten der Kommunen ausgelegt wurde. Eine sehr genaue, detaillierte Festlegung würde hingegen den Ermessensspielraum einengen und wäre möglicher Weise nachteilig für die Kommunen, da es bei exakten Definitionen des „wesentlichen Bereiches“ sicherlich auch zu Diskussionen dieses Punktes bei Überprüfungen von Fördervorgängen mit der Revision und dem Rechnungshof kommen könnte.
Seitens eines kommunalen Spitzenverbandes wird bedauert, dass seine Anregung, Kooperationen im Bereich der Fehlbelegungsabgabe in den Katalog der förderfähigen Bereiche aufzunehmen, nicht in die neue Rahmenvereinbarung aufgenommen wurde. Dem ist nicht entsprochen worden, da die Organisation der Aufgabenerledigung der Fehlbelegungsabgabe mittlerweile hessenweit abgeschlossen ist.
Den für die Änderung der Rahmenvereinbarung zuständigen Personen im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Herrn Ministerialdirigent Matthias Graf, Leiter der Kommunalabteilung, Frau Ministerialrätin Andrea Reusch-Demel und Frau Regierungsoberrätin Andrea Speier ist an dieser Stelle ein besonderer Dank auszusprechen für ihr großes kommunales Verständnis, mit dem es gelungen ist, die Förderrichtlinie einerseits geänderten Anforderungen anzupassen und gleichzeitig die Regelungen unbürokratisch und sehr kommunalfreundlich zu gestalten.
Ein Förderprogramm wie das der Interkommunalen Zusammenarbeit sucht hessen- wie wohl auch bundesweit seinesgleichen.
Die einzelnen Änderungen sind aus der nachfolgenden Fassung der neuen Rahmenvereinbarung ersichtlich. Die geänderten Passagen sind gelb unterlegt.