Rechtsformen & Fusion
Kooperation in privater Rechtsform: gemeinsame GmbH und ihre Grenzen
Redaktion IKZ Hessen · Erstfassung
Hessische Kommunen können auch in privater Rechtsform kooperieren, typischerweise in einer gemeinsamen GmbH. Dafür gelten die §§ 121 bis 127b HGO, insbesondere die Sondervorschriften der §§ 122 bis 125 HGO [Innenministerium, Wirtschaftsrecht]. Hoheitliche Aufgaben kann eine GmbH nicht übernehmen, und § 2b UStG gilt für privatrechtliches Handeln nicht [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].
Wann wählen Kommunen eine private Rechtsform?
Kommunen wählen eine private Rechtsform vor allem dann, wenn die gemeinsame Aufgabe Marktcharakter hat und mit privaten Partnern, Banken oder Kunden auf Augenhöhe abgewickelt werden soll. Typische Beispiele sind gemeinsame Gesellschaften für Wind- oder Solarparks, Tourismusmarketing, Stadtwerke oder Breitbandnetze. Die GmbH ist dabei die häufigste Form, weil sie die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und flexibel gestaltet werden kann.
Die hessische Förderung schließt solche Modelle nicht aus. Die Rahmenvereinbarung von 2021 lässt neben den öffentlich-rechtlichen Formen ausdrücklich Kooperationen zu, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].
Welche Grenzen setzt die Gemeindeordnung?
Die HGO erlaubt wirtschaftliche Betätigung nur unter engen Bedingungen. Das Innenministerium fasst die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO so zusammen: Die Tätigkeit muss durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum Bedarf stehen und ist nur zulässig, wenn ein privater Dritter die Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen kann [Innenministerium, Wirtschaftsrecht]. Das Ministerium spricht deshalb von einer strikten Subsidiaritätsklausel.
Für Gesellschaften kommen weitere Pflichten hinzu. Für die Gründung einer Gesellschaft, die ein kommunalwirtschaftliches Unternehmen betreiben soll, oder für die Beteiligung daran gelten zusätzlich die §§ 122 bis 125 HGO; außerdem ist die Anzeigepflicht nach § 127a HGO zu beachten [Innenministerium, Wirtschaftsrecht]. Eine Aktiengesellschaft soll nur gewählt werden, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt werden kann [Innenministerium, Wirtschaftsrecht].
Vor der Entscheidung über eine Beteiligung ist die Gemeindevertretung auf Grundlage einer Markterkundung über Chancen, Risiken und Auswirkungen auf Handwerk und Mittelstand zu unterrichten; den örtlichen Kammern und Verbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben [Innenministerium, Wirtschaftsrecht]. Jährlich ist ein Beteiligungsbericht zu erstellen [Innenministerium, Wirtschaftsrecht].
Was kann eine GmbH nicht?
Eine GmbH kann keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen. Sie kann keine Gebührenbescheide erlassen, keine ordnungsbehördlichen Verfügungen treffen und keine Satzungen beschließen. Deshalb eignet sie sich nicht für die klassischen Felder der Verwaltungskooperation wie Standesamt, Ordnungsamt oder Kasse. Dort sind öffentlich-rechtliche Formen der richtige Weg, siehe die Übersicht der Rechtsformen.
Mischmodelle sind möglich: Ein Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt erledigt die hoheitliche Aufgabe und beauftragt für operative Teile eine Gesellschaft. Solche Konstruktionen brauchen sorgfältige Verträge und eine vergaberechtliche Prüfung.
Welche steuerlichen Folgen hat die private Form?
Die Wahl der privaten Form hat eine klare umsatzsteuerliche Folge: Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 2b UStG und begründen unter den übrigen Voraussetzungen eine unternehmerische Tätigkeit [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]. Die Ausnahme für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt handeln, steht einer GmbH also nicht offen. Leistungen der Gesellschaft an ihre kommunalen Gesellschafter sind deshalb regelmäßig umsatzsteuerpflichtig, soweit keine Steuerbefreiung greift. Im Gegenzug kann die Gesellschaft Vorsteuer abziehen, was bei investitionsstarken Projekten wie Energieanlagen ein Vorteil sein kann.
Was gilt im Vergaberecht?
Beauftragen die beteiligten Kommunen ihre gemeinsame GmbH, ist zu prüfen, ob ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden muss. Nach § 108 Abs. 4 GWB ist das Vergaberecht nicht anzuwenden, wenn die Auftraggeber gemeinsam eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausüben, mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Gesellschaft der Ausführung ihnen übertragener Aufgaben dienen und keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht [§ 108 GWB]. Schon eine geringe private Beteiligung kann diese Ausnahme ausschließen. Einzelheiten stehen in der Arbeitshilfe Vergaberecht und Inhouse-Vergabe.
Welche Fragen gehören in die Vorbereitung?
Vor der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft sollten die Partner folgende Punkte klären:
- Rechtfertigt ein öffentlicher Zweck die Betätigung, und ist die Subsidiaritätsklausel erfüllt?
- Wie hoch ist das Haftungsrisiko jeder Kommune, und wie wird es begrenzt?
- Wie werden Gesellschafterrechte verteilt, und wie wirken die Gemeindevertretungen auf die Gesellschaft ein?
- Soll ein privater Partner beteiligt werden, und was bedeutet das für Vergaberecht und Steuer?
- Welche Anzeigen an die Aufsicht sind nötig, und wann?
Antworten auf diese Fragen gehören schriftlich in die Beschlussvorlage, damit die Gemeindevertretungen die Risiken kennen, bevor sie zustimmen. Wer diese Fragen beantwortet hat, kann bewusst zwischen GmbH, gemeinsamer Anstalt und Zweckverband wählen.
Rechtsgrundlagen und Belege
- Rahmenvereinbarung IKZ 2021 — Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 2021Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit (Fassung vom 7. Dezember 2021)beratungszentrum.hessen.de/sites/beratungszentr… · geprüft am 02.10.2026
- Innenministerium, Wirtschaftsrecht — Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzWirtschaftliche Betätigung der Kommuneninnen.hessen.de/Kommunales/Wirtschaft · geprüft am 02.10.2026
- OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022 — Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 2022Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit (S 7107 A - 005 St 110.2), veröffentlicht über beratungszentrum.hessen.deberatungszentrum.hessen.de/sites/beratungszentr… · geprüft am 02.10.2026
- § 108 GWB — Bundesministerium der JustizGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeitgesetze-im-internet.de/gwb/__108.html · geprüft am 02.10.2026
Fragen aus der Praxis
Darf eine Gemeinde in Hessen einfach eine GmbH gründen?
Eine Gemeinde in Hessen darf eine GmbH nur unter den Voraussetzungen der HGO gründen. Eine wirtschaftliche Betätigung braucht einen öffentlichen Zweck, ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und darf nur erfolgen, wenn ein privater Dritter die Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen kann; für Gesellschaften gelten zusätzlich §§ 122 bis 125 HGO [Innenministerium, Wirtschaftsrecht].
Kann eine gemeinsame GmbH Gebührenbescheide erlassen?
Nein, eine gemeinsame GmbH kann keine Gebührenbescheide erlassen. Eine Gesellschaft des Privatrechts hat keine hoheitlichen Befugnisse, solange sie nicht ausdrücklich durch Gesetz beliehen ist. Für Aufgaben mit Bescheiden passen die öffentlich-rechtlichen Formen nach dem KGG [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].
Ist eine Kooperation in GmbH-Form förderfähig?
Eine Kooperation in GmbH-Form ist grundsätzlich förderfähig. Die Rahmenvereinbarung lässt Kooperationen ausdrücklich zu, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen [Rahmenvereinbarung IKZ 2021]; die übrigen Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Zu dieser Seite
| Sachgebiet | Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommunale wirtschaftliche Betätigung |
|---|---|
| Bearbeitung | Redaktion IKZ Hessen |
| Erstfassung | |
| Stand | |
| Fundstellen | 4 – oben aufgeführt |
| Zitierweise | Gemeinsame GmbH und privatrechtliche Kooperationen. IKZ Hessen, . https://ikz-hessen.de/rechtsformen/gmbh-und-privatrecht |