Rechtsformen der interkommunalen Zusammenarbeit und der Weg zur Fusion
Für die interkommunale Zusammenarbeit in Hessen gibt es vier öffentlich-rechtliche Formen nach § 2 KGG: kommunale Arbeitsgemeinschaft, Zweckverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung und kommunale Anstalt [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022], dazu Gesellschaften des Privatrechts. Die weitestgehende Form ist die freiwillige Gemeindefusion nach § 16 HGO [§ 16 HGO].
Beiträge in diesem Sachgebiet
Fallstudie Wesertal: wie aus Oberweser und Wahlsburg eine Gemeinde wurde
Wie die nordhessischen Gemeinden Oberweser und Wahlsburg zur Gemeinde Wesertal fusionierten: Vorgeschichte, Bürgerentscheid, Förderung und Lehren.
Freiwillige Gemeindefusion in Hessen: Verfahren, Förderung und die bisherigen Fälle
Wie Gemeinden in Hessen freiwillig fusionieren: Grenzänderungsvertrag nach § 16 HGO, Bürgerentscheid, Landesförderung, die Fälle Oberzent, Wesertal, Allendorf.
Der Gemeindeverwaltungsverband: gemeinsame Verwaltung, selbstständige Gemeinden
Was ein Gemeindeverwaltungsverband nach dem KGG ist, wie er sich von Fusion und Zweckverband unterscheidet und wie das Land ihn fördert.
Kooperation in privater Rechtsform: gemeinsame GmbH und ihre Grenzen
Wann hessische Kommunen für eine Kooperation eine GmbH oder andere Privatrechtsform wählen, welche Grenzen die HGO setzt und welche Steuerfolgen drohen.
Die gemeinsame kommunale Anstalt: ein öffentliches Unternehmen mehrerer Träger
Wie hessische Kommunen seit 2013 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts gründen, wofür sie taugt und was sie vom Zweckverband unterscheidet.
Der Grenzänderungsvertrag: das Regelwerk einer freiwilligen Gemeindefusion
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Die kommunale Arbeitsgemeinschaft: Zusammenarbeit ohne neue Rechtsperson
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Die Machbarkeitsstudie: Entscheidungsgrundlage vor Fusion oder Gemeindeverwaltungsverband
Was eine Machbarkeitsstudie für Gemeindefusion oder Gemeindeverwaltungsverband in Hessen leisten muss, wie das Land sie fördert und was Allendorf (Eder) zeigt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Aufgaben übertragen, ohne eine neue Organisation zu gründen
Wie Kommunen in Hessen per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach §§ 24 ff. KGG Aufgaben übertragen, was Delegation und Mandatierung unterscheidet.
Der Zweckverband: die bindungsstärkste Form der interkommunalen Zusammenarbeit
Wie ein Zweckverband nach dem hessischen KGG funktioniert: Körperschaft, Aufgabenübergang, Verbandsumlage, Aufsicht und steuerliche Besonderheiten.
Welche Formen stehen zur Wahl?
Hessische Kommunen können zwischen vier öffentlich-rechtlichen Formen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und den Gesellschaftsformen des Privatrechts wählen; die Entscheidung liegt im Rahmen ihrer Organisationshoheit [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]. Die Formen unterscheiden sich vor allem darin, ob eine neue juristische Person entsteht und ob die Zuständigkeit für eine Aufgabe wechselt.
| Form | Rechtsgrundlage | Genehmigung | USt-Folge (§ 2b UStG, OFD 2022) | Vergabe-Folge | Förderfähigkeit (RV 2021) |
|---|---|---|---|---|---|
| Kommunale Arbeitsgemeinschaft: keine eigene Rechtsperson, keine Aufgabenübertragung | § 2 KGG [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | schriftliche Vereinbarung [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]; Anzeige mit der Aufsicht klären | selbst kein Unternehmer; Leistungen der Mitglieder untereinander sind einzeln nach § 2b UStG zu prüfen [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Bildung kein Auftrag; Leistungen eines Mitglieds gegen Entgelt nur nach § 108 Abs. 6 GWB frei [§ 108 GWB] | Form nach § 2 Abs. 1 KGG förderfähig [Rahmenvereinbarung IKZ 2021] |
| Öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Partnerkommune übernimmt | §§ 24 ff. KGG, Delegation (Abs. 1 Nr. 1) oder Mandatierung (Abs. 1 Nr. 2) [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Genehmigung der Aufsicht [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht] | Leistungsaustausch möglich, keine nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträge [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Delegation ohne Vergütung: kein Auftrag [BT-Drs. 18/6281, S. 80]; Mandatierung: § 108 Abs. 6 GWB [§ 108 GWB] | Form nach § 2 Abs. 1 KGG förderfähig [Rahmenvereinbarung IKZ 2021] |
| Zweckverband: Körperschaft | § 8 Abs. 1 Satz 1 KGG (Delegation), § 19 KGG (Umlage) [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Genehmigung der Satzung [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht] | Umlage nach Nutzen: regelmäßig Leistungsaustausch; anderer Maßstab: Gesellschafterbeiträge denkbar [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Aufgabenübertragung: kein Auftrag [BT-Drs. 18/6281, S. 80]; Zusatzaufträge gegen Entgelt: § 108 Abs. 4 GWB [§ 108 GWB] | Form nach § 2 Abs. 1 KGG; Verband selbst antragsberechtigt [Rahmenvereinbarung IKZ 2021] |
| Gemeindeverwaltungsverband: Unterform des Zweckverbands | § 30 Abs. 3 KGG, Wahl zwischen Delegation und Mandatierung [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | wie Zweckverband: Genehmigung der Satzung [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht] | wie Zweckverband [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Delegation: kein Auftrag [BT-Drs. 18/6281, S. 80]; Mandatierung: § 108 Abs. 4 GWB [§ 108 GWB] | besondere Zuwendung von 150.000 Euro je Gemeinde [Rahmenvereinbarung IKZ 2021] |
| Gemeinsame kommunale Anstalt: Anstalt des öffentlichen Rechts | §§ 29a f. KGG mit § 126a HGO [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Genehmigung der Anstaltssatzung [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht] | wie Zweckverband [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Aufträge der Träger gegen Entgelt: § 108 Abs. 4 GWB [§ 108 GWB] | Form nach § 2 Abs. 1 KGG förderfähig [Rahmenvereinbarung IKZ 2021] |
| GmbH und andere Privatrechtsformen: keine hoheitliche Übertragung | Gesellschaftsrecht, dazu §§ 122 bis 125 HGO [Innenministerium, Wirtschaftsrecht] | Anzeige nach § 127a HGO [Innenministerium, Wirtschaftsrecht] | privatrechtliche Tätigkeit fällt nicht unter § 2b UStG [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022] | Inhouse nur ohne direkte private Kapitalbeteiligung, § 108 Abs. 1 und 4 GWB [§ 108 GWB] | Privatrechtsformen ausdrücklich zulässig [Rahmenvereinbarung IKZ 2021] |
Die Spalte zur Förderung gibt die Rahmenvereinbarung von 2021 wieder, die am 1. Dezember 2026 außer Kraft tritt [Rahmenvereinbarung IKZ 2021]. Die Vergabe-Folge unterscheidet zwischen echter Übertragung der Zuständigkeit, die als interne Organisation kein öffentlicher Auftrag ist [BT-Drs. 18/6281, S. 80], und Leistungen gegen Entgelt, die nur unter den Ausnahmen des § 108 GWB ausschreibungsfrei bleiben [§ 108 GWB]. Einzelheiten stehen in der Arbeitshilfe Vergaberecht bei IKZ.
Das Innenministerium bezeichnet den Zweckverband als die bindungsstärkste Form der Zusammenarbeit, weil mit ihm eine neue Körperschaft mit eigenem Personal entsteht [Innenministerium, IKZ schafft Spielräume]. Die gemeinsame kommunale Anstalt steht hessischen Kommunen seit 2013 zur Verfügung [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht].
Wie wählt man die passende Form?
Die passende Form ergibt sich aus drei Fragen: Soll die Verantwortung für die Aufgabe wechseln? Braucht die Kooperation eigenes Personal und eigenes Vermögen? Wie lange und wie eng wollen die Partner zusammenarbeiten? Für die Förderung durch das Land ist die Form zweitrangig: Förderfähig sind alle Formen nach § 2 Abs. 1 KGG, Vereinbarungen nach §§ 54 ff. HVwVfG und auch privatrechtliche Kooperationen [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].
Und wenn Kooperation nicht mehr reicht?
Die weitestgehende Form ist keine Kooperation mehr, sondern der Zusammenschluss. Nach § 16 Abs. 3 HGO können Gemeinden ihre Grenzen freiwillig durch Vereinbarung ändern, die die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigen muss [§ 16 HGO]. Dazu gehören die Artikel:
- Gemeindefusion in Hessen: Verfahren, Förderung und die drei bisherigen Fälle
- Grenzänderungsvertrag: was darin geregelt werden muss
Die steuerlichen Folgen der Formwahl erklärt die Arbeitshilfe zu § 2b UStG.
Rechtsgrundlagen und Belege
- Innenministerium, Wirtschaftsrecht — Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzWirtschaftliche Betätigung der Kommuneninnen.hessen.de/Kommunales/Wirtschaft · geprüft am 02.10.2026
- § 108 GWB — Bundesministerium der JustizGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeitgesetze-im-internet.de/gwb/__108.html · geprüft am 02.10.2026
- BT-Drs. 18/6281, S. 80 — Deutscher Bundestag, 2015Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG), Drucksache 18/6281, Begründung zu § 108 GWBdserver.bundestag.de/btd/18/062/1806281.pdf · geprüft am 02.10.2026
- OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022 — Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 2022Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit (S 7107 A - 005 St 110.2), veröffentlicht über beratungszentrum.hessen.deberatungszentrum.hessen.de/sites/beratungszentr… · geprüft am 02.10.2026
- Innenministerium, IKZ schafft Spielräume — Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzInterkommunale Zusammenarbeit schafft Spielräumeinnen.hessen.de/kommunales/interkommunale-zusam… · geprüft am 02.10.2026
- RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht — Regierungspräsidium DarmstadtZweckverbandsrechtrp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunale… · geprüft am 02.10.2026
- § 16 HGO — Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 2021Zusammenschlüsse von Gemeinden: §§ 16, 17 Hessische Gemeindeordnung (Auszug)innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/202… · geprüft am 02.10.2026
- Rahmenvereinbarung IKZ 2021 — Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 2021Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit (Fassung vom 7. Dezember 2021)beratungszentrum.hessen.de/sites/beratungszentr… · geprüft am 02.10.2026
Fragen aus der Praxis
Welche Rechtsform ist für eine erste Kooperation am einfachsten?
Für eine erste Kooperation ist meist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung am einfachsten, weil keine neue juristische Person entsteht und eine Kommune die Aufgabe für die anderen übernimmt [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]. Für reine Abstimmung ohne Aufgabenübertragung genügt eine kommunale Arbeitsgemeinschaft.
Sind privatrechtliche Formen förderfähig?
Privatrechtliche Formen sind förderfähig: Die hessische Rahmenvereinbarung lässt ausdrücklich auch Kooperationen zu, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].
Hat die Wahl der Rechtsform steuerliche Folgen?
Die Wahl der Rechtsform hat steuerliche Folgen. Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage fallen nicht unter § 2b UStG, öffentlich-rechtliche Kooperationen können unter dessen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen sein [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].
Zu dieser Seite
| Sachgebiet | Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (Hessen), Zweckverband, Gemeindefusion |
|---|---|
| Bearbeitung | Redaktion IKZ Hessen |
| Erstfassung | |
| Stand | |
| Fundstellen | 8 – oben aufgeführt |
| Zitierweise | Rechtsformen der IKZ in Hessen im Überblick. IKZ Hessen, . https://ikz-hessen.de/rechtsformen |