Inhalt anspringen

Recht, Förderung und Praxis der Zusammenarbeit hessischer Kommunen – privat betrieben, keine Behörde

IKZ Hessen

Glossar: Begriffe der interkommunalen Zusammenarbeit

A bis F

Arbeitsgemeinschaft, kommunale

Schriftlich vereinbarter Zusammenschluss von Kommunen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der der Abstimmung und gemeinsamen Planung dient; die Zuständigkeiten der Mitglieder bleiben unberührt [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht]. Siehe Kommunale Arbeitsgemeinschaft.

Delegation

Übertragung einer Aufgabe mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Träger, der sie fortan im eigenen Namen erledigt; der bisherige Träger wird insoweit frei [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]. Gegenbegriff: Mandatierung.

Effizienzgewinn

In der hessischen Förderung die Einsparung von mindestens 15 Prozent der Personal- und Sachausgaben pro Jahr im kooperierenden Bereich, die eine Kooperation erzielen soll [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].

Fusion, freiwillige

Zusammenschluss von Gemeinden durch Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 HGO mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, entweder als Neubildung einer Gemeinde oder als Eingliederung [§ 16 HGO]. Siehe Gemeindefusion.

G bis K

Gemeindeverwaltungsverband (GVV)

Sonderform des Zweckverbands, in der Gemeinden nahezu ihre gesamte Verwaltung bündeln und dabei selbstständig bleiben; die Mitglieder können zwischen Delegation und Mandatierung wählen, Landkreisen steht die Form nicht offen [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].

Gemeinsame kommunale Anstalt

Anstalt des öffentlichen Rechts unter gemeinsamer Trägerschaft mehrerer Kommunen nach §§ 29a f. KGG, beschränkt auf Unternehmen und Einrichtungen [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].

Grenzänderungsvertrag

Vereinbarung, mit der Gemeinden ihre Grenzen freiwillig ändern, bis hin zur Fusion; sie braucht die Genehmigung der Aufsichtsbehörde [§ 16 HGO]. Siehe Grenzänderungsvertrag.

Gruppenantrag

Gemeinsamer Förderantrag der kooperierenden Kommunen, den die Rahmenvereinbarung als Regelfall vorsieht [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].

Inhouse-Vergabe

Beauftragung einer Einrichtung, die der Auftraggeber allein oder gemeinsam mit anderen wie eine eigene Dienststelle kontrolliert, ohne Ausschreibung; Voraussetzungen nach § 108 GWB sind unter anderem mehr als 80 Prozent Tätigkeit für die Auftraggeber und keine direkte private Kapitalbeteiligung [§ 108 GWB].

KGG

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, das in Hessen die öffentlich-rechtlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit regelt: Arbeitsgemeinschaft, Zweckverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung und kommunale Anstalt [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].

L bis R

Landesausgleichsstock

Haushaltsmittel des Landes, aus denen die Zuweisungen der IKZ-Förderung gezahlt werden [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].

Mandatierung

Beauftragung eines anderen Trägers mit der Durchführung einer Aufgabe, ohne dass die Zuständigkeit wechselt; der Mandatar erfüllt die Aufgabe des Auftraggebers und erhält dafür regelmäßig Kostenerstattungen [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]. Gegenbegriff: Delegation.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Vertrag, mit dem Gemeinden und Landkreise nach §§ 24 ff. KGG Aufgaben auf einen beteiligten Partner übertragen, ohne einen neuen Rechtsträger zu schaffen [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022]. Siehe Öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

Ortsteilfeuerwehr, Fusion von

Zusammenführung mehrerer Ortsteilwehren innerhalb einer Gemeinde, die die hessische Förderung als intrakommunale Zusammenarbeit fördert, in der Regel mit 15.000 Euro je beteiligter Wehr [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].

Rahmenvereinbarung

Kurzbezeichnung für die Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit des Hessischen Innenministeriums; die geltende Fassung trat am 2. Dezember 2021 in Kraft und tritt am 1. Dezember 2026 außer Kraft [Rahmenvereinbarung IKZ 2021].

S bis Z

§ 2b UStG

Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer gelten, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt handeln und keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen [§ 2b UStG]. Siehe Arbeitshilfe § 2b UStG.

Umlage

Finanzierungsbeitrag der Mitglieder eines Zweckverbands, der nach dem Grundsatz des KGG nach dem Verhältnis des Nutzens berechnet wird, sofern die Satzung keinen anderen Maßstab bestimmt [OFD Frankfurt, Vfg. 04.02.2022].

Zweckverband

Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf die Gemeinden und Landkreise eigene Aufgaben und Hoheitsbefugnisse übertragen; an ihr können auch andere öffentliche Träger und Private beteiligt sein [RP Darmstadt, Zweckverbandsrecht]. Siehe Zweckverband.